Post by wolfgang schPost by Peter MayerPost by wolfgang schWo liegt nach deiner Ansicht dann die Grenze zwischen Rechtsstaat und
Unrechtsstaat?
Schau in unsere Verfassung.
Da steht das nicht drin. Geschriebene Verfassungen definieren nicht,
was Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Gewaltenteilung und
Menschenrechte sind, sondern sie sind nur mehr oder weniger
unvollkommene Versuche, diese zu implementieren.
Diese angeblichen Versuche in den Verfassung sind das was die Menschheit
in einigen Jahrhunderten herausgearbeitet hat, bzgl Demokratie,
Rechtsstaat, Gewaltenteilung und Menschenrechte und ist um
Größenordnungen durchdachter und besser als das, was der Wolfgang
Schwanke sich dazu überlegt hat.
Post by wolfgang schDas Grundgesetz ist nicht vollkommen, sondern es enthält so wie alle
Verfassungen unbeabsichtigte Schlupflöcher, die die Abschaffung dieser
Werte erlauben, ohne den Wortlaut des GG verletzen. Deswegen ist ein
Hinweis darauf, dass das GG nicht verletzt werde, immer ein
Nullargument.
wie ist das mit notwendig und hinreichend?
Post by wolfgang schPost by Peter MayerWarum gehst Du nicht auf die vielfältigen
Notwendigkeiten eines Staates zu Grundrechtseinschränkungen ein, die
ich beispielhaft aufgezählt habe.
Das hab ich schon getan.
Wo?
Post by wolfgang schIch wiederhole: Mit deiner Lesart gäbe es
keinen Legitimitätsunterschied zwischen der Straßenverkehrsordnung und
zB dem Schießbefehl an der Mauer.
Falls mein Provider nicht Texte von Dir gelöscht hat, hast Du das nicht
geschrieben. Nur zur Klarstellung, mein Posting mit den Beispielen von
Grundrechtseinschränkungen ist von heute 9:36. Darauf hast Du einmal um
11:12 geantwortet und wortgleich noch einmal um 11:29 und jetzt um
13:27. Da steht nichts von "Schießbefehl an der Mauer".
Im Übrigen ist dieser Vergleich Straßenverkehrsordnung und Schießbefehl
Unsinn. Er ist genauso unsinnig wie es ein Vergleich zwischen
Maskenpflicht im Supermarkt und Schießbefehl wäre. Wobei Du dazu erst
mal erläutern müsstest, wie Du auf das schmale Brett kommst, der
"Schießbefehl an der Mauer" wäre grundgesetzkonform.
Davon ab, Maßnahmen auch Grundrechtseinschränkungen müssen
verhältnismäßig sein. Das ist doch der Haupttenor aller
Verfassungsgerichtsurteile der letzten Monate zu Corona-Maßnahmen. Der
größte Teil der Maßnahmen hatte vor Gericht Bestand weil rechtmäßig,
sinnvoll und verhältnismäßig, ein kleinerer Teil wurde von den Gerichten
verworfen weil nicht verhältnismäßig.
Post by wolfgang schDu hast darauf mit Rechtspositivismus
geantwortet, den ich schon mehrfach als untaugliches Argument
abgehandelt habe, zuletzt einen Absatz höher.
Du hast nichts abgehandelt, Du hast Deine Meinung vorgetragen. Und ich
habe meine Meinung vorgetragen, dass das Parlament nur durch die
Verfassung (und letztlich durch demokratische Wahlen) und nicht durch
die Meinung des Wolfgang Schwanke in seinen Entscheidungen eingeschränkt
wird.
Post by wolfgang schPost by Peter MayerNein, das Ermächtigungsgesetz von 1933 wäre es heute nicht. Es hätte
dem Grundgesetz widersprochen.
Das ist eine formalistische Betrachtung, die den Kern des Arguments
verfehlt.
Aber stimmt
Post by wolfgang schDas Grundgesetz bietet andere Möglichkeiten, Demokratie,
Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Sozialstaat und/oder Grundrechte faktisch
abzuschaffen, ohne den Buchstaben der Verfassung zu verletzen.
Dann werde doch mal konkret und beschreibe das exakte Vorgehen, wie das
Parlament oder sonstwer
1. Demokratie,
2. Rechtsstaat,
3. Gewaltenteilung,
4. Sozialstaat
5. Grundrechte
grundgesetzkonform abschaffen kann.
Und um es gleich zu sagen, eine Grundrechteseinschränkung ist keine
Grundrechtsabschaffung. Auch in den letzten 11 Monaten wurde kein
Grundrecht abgeschafft. Solltest Du anderer Meinung sein, benenne bitte
das Grundrecht konkret und auch die rechtliche Regelung, die dieses
Grundrecht abgeschafft hat.
Post by wolfgang schEin
Äquivalent des Ermächtigungsgesetzes auch unter formeller Gültigkeit
des Grundgesetzes durchsetzbar. Die hier zu diskutierende Frage ist, ob
wir gerade den Beginn eines solchen Prozesses erleben.
Nein, wir erleben einen solchen Prozess nicht. Die Begründungen dazu
habe ich geliefert und finden sich auch noch hier.
Post by wolfgang schDen Verweis
darauf dass kein formeller Verfassungsbruch stattfinde, ist wie
mehrfach gesagt ein Nullargument.
Deshalb habe ich auch nicht nur formal verwiesen, sondern darauf
hingewiesen, dass wir in sehr vielen Rechtsbereichen,
Eingriffsverwaltung des Staates, solche Grundrechtseinschränkungen
haben, weil ansonsten ein Staat nicht funktionieren kann. Dasselbe gilt
für das Infektionsschutzgesetz. Die Grundrechtseinschränkungen sind
nicht deshalb dort drinn, weil es möglich ist, sondern weil es dafür
eine sachliche Notwendigkeit ergibt. Übrigens das Grundgesetz lässt auch
keine Grundrechtseinschränkungen einfach so formal zu, sondern diese
müssen begründet und verhältnismäßig sein. Dein angebliches Nullargument
ist nur ein Pseudoargument.
Post by wolfgang schPost by Peter MayerDas heutige Gesetz schafft im § 28a keine neuen Ermächtigungen
Doch, zB staatliche Reiseeinschränkungen gab es in der gesamten
Geschichte der BRD nicht.
Nein, Du solltest den § 28a noch einmal lesen.
Dort steht " Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz
1 können [...] sein:"
Die Rechtsgrundlage der Behörden aufgrund der diese Maßnahmen treffen
können ist, wie es oben steht, der § 28 Abs. 1 Satz 1 nicht der § 28a.
Der § 28 Abs. 1 Satz 1 lautet heute:
"Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den *(neu*
*§28a)*, §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann
insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden,
nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr
bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die
zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von
Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33
genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine
Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit
eingeschränkt."
Man sieht, dass heute alle die Schutzmaßnahmen und
Grundrechtseinschränkungen möglich sind, die die Behörde für sinnvoll
und verhältnismäßig hält und am Schluss des obigen Paragraphen genannt
sind. Der Gesetzesentwurf schiebt den § 28a ein und nennt damit erstmals
die Schutzmaßnahmen die die Behörde nach Ansicht des Parlaments
ergreifen darf. Das ist eine Einschränkung zu dem derzeitigen Recht.
Zu Deinem konkreten Beispiel. Dieses Beispiel zeigt was bisher möglich
war und was dazukommt. Konkrete Reiseeinschränkungen gab es im Frühjahr.
Diese wurden aufgrund des im Frühjahr und heute geltenden Rechts
getroffen. Der neue § 28a war also nicht notwendig und regelt wie man
leicht sieht nichts zu den Reiseeinschränkungen was nicht bereits heute
gilt.
Post by wolfgang schPost by Peter MayerEs sind keine politischen Grundsatzfragen
Doch
Quotemarderei
Wenn Du wie oben wieder gezeigt, nicht verstehst, was in einem konkreten
Gesetzestext an konkreten Regelungen enthalten ist, dann ist der Hinweis
auf den Gesetzestext keine Politische Grundsatzfrage sondern der Hinweis
auf Dein Unvermögen juristische Texte zu lesen und zu verstehen.