Christoph Overkott
2018-12-15 11:34:42 UTC
Der Bundesgerichtshof will im Ausland geschlossene Kinderehen vom Bundesverfassungsgericht auf Gültigkeit prüfen lassen. Der BGH sieht die Menschenwürde, Freiheit, Rechtsgleichheit sowie den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie gefährdet. Daher plädiert der BGH für eine Einzelfallprüfung.
Der Bundesgerichtshof irritiert durch seine Unsicherheit in der Auslegung der Grundrechte, die durch ein Verbot der Kinderehe gerade zur Geltung kommen sollen. Eine Einzelfallprüfung steht in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsgleichheit, insoweit für Ausländer Sonderrechte geschaffen werden, die Bundesbürger nicht in gleicher Weise in Anspruch nehmen können.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Ehegesetz liegt bei Bundestag und Bundesrat, nicht bei einem Schariagericht. Vor allem geht es um den Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch und Schwangerschaft in einer sozialen Notlage. Der Wunsch nach Kontaktaufnahme kann daher nicht mit dem ausländischen Eherecht begründet werden.
Das Amtsgericht hatte dem Paar ein zweitägiges Besuchsrecht zugestanden, der Vormund wollte das Besuchsrecht auf drei Stunden wöchentlich in Begleitung einer dritten Person einschränken und ist dafür den Weg durch die Instanzen bis zum BGH gegangen.
Der Bundesgerichtshof irritiert durch seine Unsicherheit in der Auslegung der Grundrechte, die durch ein Verbot der Kinderehe gerade zur Geltung kommen sollen. Eine Einzelfallprüfung steht in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsgleichheit, insoweit für Ausländer Sonderrechte geschaffen werden, die Bundesbürger nicht in gleicher Weise in Anspruch nehmen können.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Ehegesetz liegt bei Bundestag und Bundesrat, nicht bei einem Schariagericht. Vor allem geht es um den Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch und Schwangerschaft in einer sozialen Notlage. Der Wunsch nach Kontaktaufnahme kann daher nicht mit dem ausländischen Eherecht begründet werden.
Das Amtsgericht hatte dem Paar ein zweitägiges Besuchsrecht zugestanden, der Vormund wollte das Besuchsrecht auf drei Stunden wöchentlich in Begleitung einer dritten Person einschränken und ist dafür den Weg durch die Instanzen bis zum BGH gegangen.