Post by Ole JansenPost by Ole JansenDeine Formulierung "geistiges Eigentum zu stehlen" zeigt dass Du das
Wesen des Schutzes geistigen Eigentums nicht begriffen hast oder
begreifen willst.
Ich begreife Schutz des geistigen Eigentums als das, was im Grundgesetz
in Artikel 14 steht und was im Urheberrecht rechtlich fixiert ist.
Bleiben wir bitte mal bei Diebereien...
§11
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es
dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die
Nutzung des Werkes.
Ein Verstoss dagegen wäre sicher aus anderen Gründen unzulässig,
wäre aber kein Diebstahl.
Deine Meinung oder auch eine Quelle dazu? Aber ich vermute, Du willst
Dich an dem Begriff Diebstahl hochziehen. Um das nicht zu einer wenig
hilfreichen Diskussion über Begrifflichkeiten ausarten zu lassen,
verzichte ich gerne auf den Begriff "Diebstahl", sondern nenne es
"widerrechtliche Nutzung fremden geistigen Eigentums". Das macht den
Satz nur sperriger, meint aber das gleiche. Mir ist es wurscht, wie man
es nennt. Ich halte es für illegal, wenn jemand den neuesten Hit aus den
Charts auf youtube hochladen kann und andere ihn kostenfrei runterladen.
Das ist inhaltlich meine Aussage (kurz: Diebstahl), alles andere ist
Dialektik.
Meine Aussage wird damit zu: Es gibt kein berechtigtes Interesse der
Gesellschaft, geistiges Eigentum widerrechtlich zu nutzen und es ist
Aufgabe des Gesetzgebers etwas gegen diese widerrechtliche Nutzung zu tun.
Post by Ole JansenDiebstahl wäre es fälschlicherweise die Urheberschaft zu behaupten.
Du meinst "guttenbergen"? :)
Post by Ole Jansen§15
1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher
Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere....
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere...
Das heißt zum Beispiel dass eine Laienspielgruppe
die das Stück "warten auf Godot" von Samuel Beckett aufführen
möchte von den Erben bzw. der von den Erben Beauftragten
eine Erlaubnis benötigt und die Aufführung vergüten muss.
Es heisst ferner dass die Erben der Rechteinhaber
eine Aufführung untersagen. Machen die übrigens auch wenn
denen die Inszenierung nicht passt...
Und was ist, wenn die das Stück aufführen ohne eine Erlaubnis einzuholen
oder zu bezahlen? Was ist mit den Chinesen, die deutsche Erfindungen
ohne Erlaubnis und ohne Bezahlung nutzen, um mit der Erfindung fremder
Leute Geld zu verdienen? Kein Diebstahl sondern Kavaliersdelikt, weil
die kein Auto geklaut haben sondern nur die Pläne für einen völlig neuen
Typ? Natürlich nur digitale Pläne. Wenn die die Pläne auf Papier klauen,
gehen die mehrere Jahre in den Knast, wenn die nur eine Datei illegal
runterladen, war das ein Interessensausgleich mit der Gesellschaft und
müsste belobigt werden, oder wie?
Post by Ole JansenAber Du solltest vielleicht einmal konkret beschreiben, was das
eigentliche Wesen des geistigen Eigentums nach Deiner Ansicht ist
Gedanken zu "besitzen" ist per se erst mal Unfug.
Deshalb stellt auch niemand Gedanken unter Schutz, auch nicht im
Urheberrecht und in keiner EU-Richtlinie und ich habe es auch nicht
gefordert.
Post by Ole JansenAus pragmatischen Gründen wie z.B. Wirtschaftsinteressen muss
dennoch sicher gestellt werden dass das Teilen von Gedanken mit
Anderen unter einen angemessenen Schutz gestellt wird.
Richtig, wenn man nicht dafür bezahlt wird, sondern es jeder frei nehmen
und nutzen kann, wird niemand Erfindungen Musik, Literatur oder
angefertigte Beile und Hämmer zum Gebrauch anbieten.
Post by Ole JansenDaher wurde
der Tatbestand "Geistiges Eigentum" als Krücke erfunden.
Als Vertrag eines Indivuduums mit der Allgemeinheit.
Wo hast Du nur immer wieder den Vertrag her? Gibt es irgendein
juristisches Werk zum Urheberrecht wo das steht? Die Gesellschaft sieht
die Notwendigkeit etwas zu schützen und macht entsprechende rechtliche
Regelungen. Das ist bei dem Schutz von materiellen Gütern oder auch
anderer immaterieller Güter auch nicht viel anders.
Post by Ole JansenIn D im Sinne eines unveräußerlichen persönlichen
"Urheber"rechts. Getrennt vom Recht auf Verwertung, welches
bekanntermaßen vererbt oder verkauft werden kann.
Das angelsächsische Rechtprinzip des Copyrights unterscheidet
sich davon.
und wo
das steht und falls Du weiterhin auf einen Vertrag abhebst, wäre ich für
einen Link zu diesem Vertrag dankbar.
Strohmann.
Post by Ole JansenPost by Peter MayerGeistiges Eigentum ist nicht Ausfluss eines Vertrags sondern originäres
Eigentum, das nach Artikel 14 GG geschützt ist und dessen Schutz
rechtlich im Urheberrecht konkretisiert wird.
Hierzu gibt es
einschlägige Urteile des Bundesverfassungsgerichts.
Dann lies noch mal Deine Quellen.
Bitte auch hier kein Geschwurbel sondern Nennung
von Ross und Reiter.
Die betreffende EU Richtlinie
Es ging um bestehendes deutsches Recht und Urteile des
Bundesverfassungsgerichts dazu in den vergangenen Jahren, siehe oben. Es
ging nicht um eine EU-Richtlinie, die noch nicht mal in Kraft ist.
Post by Ole Jansenfolgt der angelsächsischen
Rechtsvorstellung des Copyrights. Der "Schutz geistigen
Eigentums" wird als Begründung missbraucht das Vorsorgeprinzip
auf die Copyrightüberwachung zu Lasten der Allgemeinheit und
zu Gunsten von wenigen großen Oligopolisten zu verschieben.
welche Lasten der Allgemeinheit? Dass sie nicht mehr Musik oder Bücher
frei runterladen kann, obwohl der Urheber und der Verlag was dagegen
haben. Mit Oligopolisten meinst Du Google & Co? Die sind gegen die neuen
Regelungen.
Post by Ole JansenDu agrumentierst aus der Perspektive von körperlichen
Urhebern und verkennst dass die neuen Regelungen deren
Rechte in Wirklichkeit nicht stärken sondern unter den
Vorbehalt von Content Filtering stellen.
Die alte Regelung macht den der hochlädt für die Zulässigkeit des Hoch-
bzw. Runterladens verantwortlich. Die neue Regelung macht zusätzlich
noch die Platform dafür verantwortlich, dass sie keine illegalen Inhalte
bereitstellt, wenn ich das richtig verstanden habe. Ein Filter ist
rechtlich nicht vorgeschrieben aber die technisch einfachste Lösung.
Post by Ole JansenDa ich mich auf Artikel 14 GG beziehe, wäre Deine
Mängelaufzählung dazu angebracht.
Das mit den Mängeln bezog ich auf die Verfassung der Weimarer
Republik. Die Vorkehrungen welche eine "verfassungsgemäße"
Ausserkraftsetzung Ihrerselbst verhindern sollten haben
bekanntermaßen nicht ausgereicht.
Und das hat mit dem Urheberrecht, weder mit dem derzeitigen noch mit dem
damaligen, aber auch gerade gar nichts zu tun. Also nur ein
Ablenkungsversuch.
Post by Ole JansenPost by Ole JansenPost by Peter MayerAber auch außerhalb Europas ist das geistige Eigentum rechtlich
geschützt, siehe copyright in den USA
Copyright != Urheberrecht
Dass es dort Unterschiede gibt weiß ich, desshalb habe ich auch nicht
geschrieben, dass sie gleich wären. Der Grundgedanke ist aber in beiden
gleich
Nein. Der Grundgedanke des Copyrights ist die wirtschaftliche
Verwertung. Der Grundgedanke des Urheberrechst ist der Schutz
von Urhebern.
Beides sind Methoden, wie man das Ziel "Schutz des Geistigen Eigentums"
bewerkstelligen kann.
Post by Ole JansenNennung von
Ross und Reiter mit Nennung der einschlägigen Textstellen, wenn es geht.
Hier wiederholst Du Dich, siehe 28 Zeilen weiter oben. Oder
soll ich sagen "Eigenplagiat" ;-)
Ja, aber zu einer anderen Frage, die Du gelöscht hast.
Post by Ole JansenPost by Ole JansenPost by Peter MayerGeistiges Eigentum wird behandelt wie materielles Eigentum und soll auch
genauso geschützt werden.
Du hast es also nicht begriffen. *)
Du hast es nicht erklärt. Bitte erkläre es doch noch einmal
Siehe oben.
mit
entsprechenden Belegen oder Quellen, welche praktischen Unterschiede es
bei der rechtlichen Betrachtung zwischen geistigem Eigentum und
materiellem Eigentum gibt.
Wenn jemand Letzteres "klaut" kommt es dem vorigen Besitzer abhanden.
Wenn jemand ersteres unberechtigterweise nutzt *kann* dem Urheber
dadurch ein finanzieller Nachteil entstehen, muss aber nicht.
Du meinst, wenn man Dir etwas "klaut", was Du nie nutzt und auch in
Zukunft aller Voraussicht nach, oder sogar sicher, nicht nutzen wirst,
ist es zulässig. Und es müsste der Bestohlenen nachweisen, dass ihm ein
materieller Schaden daraus erwachsen ist. Wenn nicht ist es sowieso
zulässig?
Egal, all das sieht das Urheberrecht anders und wir reden über
derzeitiges Recht. Du müsstest Deine Vorstellungen zu einem anderen
Urheberrecht erst mal im Parlament durchbringen.
Post by Ole JansenFerner wäre hier ein angemessener Interessensausgleich mit der
Allgemeinheit notwendig.
Woraus soll sich denn die Notwendigkeit eines Interessensausgleichs
herleiten? Derjenige, der drei Autos in der Garage stehen hat, aber nur
immer mit einem gleichzeitig fahren kann, muss mindestens ein Auto,
besser zwei, der Allgemeinheit als angemessenen Interessensausgleich
kostenfrei zur Verfügung stellen?
Post by Ole JansenIch gehe weiterhin davon aus, dass Dir das Urheberrechts nicht passt
Strohmann.
Du aber keine konkreten belegbaren Argumente dafür hast
- Die Richtlinie schützt das Copyright von Oligopolisten, holt
ihre absolutistische Rechtfertigung aber aus den Gedanken des
Urheberschutzes.
Wir reden über bestehendes Urheberrecht in Deutschland. Zu nichts
anderem habe ich geschrieben und die Verweise auf Verfassungen bis 1869
und Bundesverfassungsgerichtsurteile der Vergangenheit lassen daran auch
keinen Zweifel. Du willst jetzt das Thema wechseln und auf die neue
EU-Richtlinie wechseln. Die haben zwar mit dem Betreff des Threads zu
tun und sind auch für das Urheberrecht zur Zeit aktuell, aber ich habe
dazu nichts gesagt. Da ich diese EU-Richtlinie nur aus den Medien kenne,
kann ich dazu nur wenig sagen.
Post by Ole JansenDer Richtlinie folgt eine Beweislastumkehr für Kreative
welche ihre Werke im Internet zugänglich machen wollen.
Verbietet die Richtlinie, den Urhebern ihre Werke hochzuladen oder
selber zu veröffentlichen oder wo ist die Beweislastumkehr? Wer hochlädt
muss im Zweifel nachweisen, dass er im Besitz der Rechte ist.
Post by Ole Jansen- Die faktische Kontrolle über das Content Blocking wird der
Öffentlichkeit entzogen und ist für Betroffene schwer zu
kontrollieren. Sie ist nicht mal "europäisch".
Es gibt derzeit schon Content Blocking und das Sperren von Inhalten ist
auch ansonsten nie der Überprüfung durch die Öffentlichkeit zugänglich.
Wo soll die Rechtsgrundlage dafür sein?
Post by Ole JansenDie Richtlinie umfasst auch alte Inhalte.
- Die Möglichkeit zu Meinungsmanipulationen über z.B.
über Suchroboter und soziale Netzwerke ist naheliegend
Das ist derzeit nicht anders
Post by Ole JansenDie Interessen von *Urhebern" werden hingegen garnicht
nennenswert gestärkt. Im Gegenteil: Die Vertuschung von Diebstahl
geistigen Eigentums (im eigentliche Sinne, siehe oben)
vielmehr wesentlich vereinfacht.
Wie das?
Post by Ole JansenDa die Richtline auch Text umfasst gefährdet sie die
freie Meinungsäußerung in elektronischen Medien auch in
ihrer ursprünglichsten Form.
- Man könnte z.B. auf die Idee kommen Textbeiträge selektiv gegen
Passagen in Büchern oder Zeitschriften abzugleichen und diese dann
bei mehr als X Übereinstimmungen zu blocken oder zu löschen.
Ohne den Betreffenden die Entgegenhaltung offenlegen zu müssen.
Google und Co sind ja derzeit sowas von transparent und das kann heute
nie vorkommnen. Ansonsten, ja zu Deinen Befürchtungen, das kann man. Das
kann man heute und das wird man auch zukünftig können.